Wer mit vorsätzlich falschen Angaben einen nicht bestehenden Anspruch im Zivilprozess betreibt (Prozessbetrug), kann sich nach der jüngst in 13 Os 122/07a bekräftigten Rsp des OGH auch dann wegen (versuchten) Betrugs strafbar machen, wenn er sein Vorbringen nicht auf falsche Beweismittel stützt. Wie beim Behördenbetrug stehe der Umstand, dass die Angaben vom Gericht geprüft werden, der Strafbarkeit nicht entgegen.