ABGB §§ 881, 1299
HGB §§ 161, 335
Die Inflationen und Gründer von Publikumsgesellschaften beanspruchen typischerweise das Vertrauen der potentiellen Gesellschafter; sie erscheinen dem künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen. Die angesprochenen Interessenten dürfen daher davon ausgehen, daß die für einen Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Vertragsabschluß.