§ 2 Abs 3 EStG - Bei der Liebhabereiprüfung hinsichtlich einer Immobilienvermietung kommt es im Rahmen der Prognoserechnung zwar auf den Plan des Steuerpflichtigen an, wenn die Bewirtschaftungsart (hier: wegen des Verkaufes des Objektes) nicht (zur Gänze) in die Tat umgesetzt wird. Der Plan (hier: Vermietung der Kellerräumlichkeiten als Gastgewerbelokal) muss jedoch in einer der Objektivierbarkeit zugänglichen Weise in der Außenwelt in Erscheinung getreten sein. Zudem muss die Bewirtschaftungsart auch tatsächlich verwirklichbar sein.