Zu den Voraussetzungen einer Sonderprüfung bei der Privatstiftung kann auf die Rechtsprechung zu GmbH und AG abgestellt werden.
Der Stiftungsprüfer ist gegenüber einem Beirat mit Organqualität nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 209/12x