§ 18 Abs 1 Z 2, § 20 Abs 1 Z 4 und Abs 3 EStG - Aufwendungen für eine Privatschule oder für einen Kindergarten (hier: Schulgeld, Elternverlustbeitrag, Lehrmittel bzw. Kindergartenbeitrag) sind nicht als Prämien für eine Ausbildungsversicherung für den Nachwuchs zu sehen und gehören daher nicht zu den nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsprämien. Sie sind auch nicht unter einen anderen Sonderausgabentatbestand zu subsumieren. Zudem untersagt § 20 Abs 1 Z 4 EStG iVm § 20 Abs 3 EStG die Berücksichtigung von Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als Sonderausgaben. VwGH 27.03.2003, 2002/15/0197. (Beschwerde abgewiesen)