Im vorliegenden Fall bezog Terra Baubedarf-Handel die zugrunde liegende Leistung im Jahr 1999. Die dazugehörige Rechnung wurde im Dezember 1999 ausgestellt, ging aber erst im Jänner 2000 bei Terra Baubedarf-Handel ein. Die Vorsteuerbeträge wurden für 1999 geltend gemacht, jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt. Gemäß Abschnitt 192 Abs 2 Satz 4 dUStR ist der Vorsteuerabzug, wenn Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander fallen, nämlich erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.