RL 2004/25/EG : Art 5 Abs 4 UAbs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 5 Abs 4 RL 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die drei Methoden für die Festlegung des angemessenen Preises vorsieht, zu dem der Bieter die Aktien einer Gesellschaft zurückkaufen muss, darunter die Methode, die sich aus der Umsetzung von Art 5 Abs 4 UAbs 1 ergibt und die vorschreibt, dass stets diejenige zu wählen ist, die zum höchsten Preis führt, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Aufsichtsstelle wendet die anderen Methoden zur Festlegung des angemessenen Preises als die, die sich aus der Umsetzung von Art 5 Abs 4 UAbs 1 ergibt, unter Einhaltung der in Art 3 Abs 1 festgelegten allg Grundsätze und nach durch einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzl Rahmen bestimmten Voraussetzungen und Kriterien an.