ABGB § 154
AußStrG aF: § 9
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags kann nur ausdrücklich mit Beschluss erfolgen.
ABGB § 154
AußStrG aF: § 9
Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags kann nur ausdrücklich mit Beschluss erfolgen.