Mit dem ErbRÄG 2015 wurde für Todesfälle ab 2017 ein Pflegevermächtnis eingeführt. Seine Höhe soll sich an der kollektivvertraglichen Abgeltung einer Pflegekraft bzw einer Heimhilfe orientieren. Das wirft die Frage auf, ob und inwieweit das Pflegevermächtnis der Einkommensteuer unterliegt. Die Sorge scheint - zumindest für den Regelfall - nicht berechtigt; strittig ist allenfalls die Begründung.