( BPGG idF vor BGBl I 1998/111 § 4 Abs 2 ) Eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung bei immobilen oder auch mobilen Pflegebedürftigen stellt einen dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuhaltenden Zustand als Voraussetzung für die Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 dar.
OGH 10 Ob S 164/98k v. 19.05.1998