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Pflegegeldanspruch bei Notwendigkeit der Rufbereitschaft von Pflegepersonen

SozialversicherungARD 4852/25/97 Heft 4852 v. 11.7.1997

( BPGG § 4 Abs 2 Stufe 5 ) Erfordert die Pflege eines Behinderten, der sich mit Rollstuhl in seinem Wohnbereich infolge Beweglichkeit seiner Hände frei bewegen kann, nur eine gewisse Rufbereitschaft, ist - wenngleich die Behinderung mit zunehmendem Alter die Mobilität erschwert haben mag - jedenfalls ein Pflegeaufwand, der über die erforderliche Bereitschaft einer Pflegeperson (Stufe 5) hinausgeht, nicht gegeben.

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