( BPGG § 4, EinstV § 8 ) Ist ein Pflegebedürftiger überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, erfüllt er die Voraussetzungen des § 8 Z 3 EinstV, unabhängig davon, ob er diesen Rollstuhl selbst betätigen kann oder ob der Rollstuhl durch andere fortbewegt werden muss.
OGH 10 Ob S 2474/96p v. 11.02. 1997