( § 299 Abs 3, § 300 EO ) Bei der Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Pfandrecht an einer Pensionsforderung vorgemerkt werden kann, ist auf den Zeitpunkt des Pensionsantrags und nicht des Zuspruchs abzustellen.
ASG Wien 12.07.2000, 13 Cga 19/00h, Berufung erhoben