( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a ) Für einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrund reicht der bloße Verdacht des Verrats eines Betriebsgeheimnisses nicht aus.
OGH 9 Ob A 258/97z v. 10.09.1997
Die Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet für einen 55-jährigen Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit das berufliche Ende und würde ihn in den Kreis der Langzeitarbeitslosen stellen. Ausgehend davon steht die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht in Zweifel.