§ 1151 ABGB - Aus dem Umstand, dass der Dienstvertrag eines in einer gesetzlichen Interessenvertretung beschäftigten Arbeitnehmers vom Kammerpräsidenten unterfertigt ist, konnte der Arbeitnehmer erkennen, dass in Dienstrechtsangelegenheiten dem Kammerdirektor keine Kompetenz zukommt, dessen Aufgabe im Wesentlichen darin besteht, entsprechende Handlungen des Präsidenten beratend vorzubereiten. Musste der Arbeitnehmer überdies aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Gremien und Ausschüssen der Kammer (wie zB den Sitzungen des Kammervorstandes und des Präsidiums) und auch aufgrund seines Aufgabenbereiches als angestellter Jurist den Entscheidungsablauf in der Kammer kennen, konnte er in keiner Weise darauf vertrauen, dass der Kammerdirektor bzw in dessen Auftrag der BR-Vorsitzende zu irgendwelchen rechtverbindlichen Erklärungen ihm gegenüber bevollmächtigt gewesen wäre (hier: betreffend freiwillige Abfertigung anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses). OLG Wien 25.02.2005, 7 Ra 13/05s. (Revision unzulässig)