§ 1151 ABGB - Der anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu lösenden Frage, wer die jeweiligen Partner eines Arbeitsvertrages sind (hier: Arbeitgeber entweder deutsche AG oder österreichische GmbH), kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Auslegung des Inhalts des hier maßgeblichen Kündigungsschreibens. Damit ist die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 28.04.2005, 10 Ra 179/04y, ARD 5612/3/2005 - worin ausgesprochen wurde, dass gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist - zurückzuweisen. OGH 06.10.2005, 8 ObA 66/05x.