Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 202616.500 € (bisher 15.900 €). Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 ab 2026 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 16.500 € nicht übersteigt (anderenfalls sind sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; vgl § 124b Z 53 EStG 1988).

