Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 30. 10. 2017 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2018 € 12.300,- (bisher: € 12.000,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2018 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.300,- nicht übersteigt (bis € 11.000,- beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %). Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG). Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.