Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Arbeitgeber in Bezug auf das Pendlerpauschale keine unrichtige Erklärung abgegeben und seine Meldepflicht gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nicht verletzt, ist nach einem aktuellen Erkenntnis des BFG keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 6 EStG 1988 durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug das Pendlerpauschale unrichtig berücksichtigt hat oder ein unterjährig bezogenes Arbeitslosengeld progressionswirksam auf einen Jahresbetrag umzurechnen ist (BFG 9. 8. 2017, RV/5100510/2015).