Ab 1. 1. 2015 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen 11.700 € (bisher: 11.400 €). Homepage der Finanzmarktaufsicht, 2. 10. 2014.
Hinweis: Entsprechend sind Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2015 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 11.700 € nicht übersteigt.