Vorstandsmitglieder einer AG sind gem § 75 Abs 1 AktG vom Aufsichtsrat auf bestimmte Dauer zu bestellen, und zwar maximal auf fünf Jahre. Eine Wiederbestellung bedarf einer neuerlichen Beschlussfassung im Gesamt-Aufsichtsrat sowie der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Dieser Beitrag behandelt (vorrangig) den Fall, dass ein Ablauf der Funktionsperiode versehentlich nicht bemerkt wird und eine ordnungsgemäße Wiederbestellung daher unterbleibt.