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Pensionen aus dem UN Joint Staff Pension Fund (EAS 3453)

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2024, 131 Heft 4 v. 19.9.2024

Normen: Art 1 lit i, Art 26 Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien – UN-Amtssitzabkommen (BGBl III 1998/99)

BMF, 25.07.2024, 2024-0.536.518
gültig ab 25.7.2024

Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl III 1998/99 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass „[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse [...] von der Besteuerung befreit“ sind. Der „Pensionsfonds“ bezeichnet gemäß Abschnitt 1 lit i UN-Amtssitzabkommen den „United Nations Joint Staff Pension Fund“ (UNJSPF).

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