Normen: Art 11 Abs 1 lit d Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl III 2021/197)
BMF, 10.07.2024, 2024-0.237.154
gültig ab 10.7.2024
Beamte des NATO-Verbindungsbüros in Österreich genießen gemäß Art 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl III 2021/197) gewisse Privilegien. Gemäß Art 11 Abs 1 lit d des Abkommens besteht eine Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros.

