Auch wenn ein Beamter kein subjektives Recht auf Beförderung hat, kann er nach dem OGH dann Amtshaftungsansprüche erheben, wenn er aufgrund eines Missbrauchs der eingeräumten Befugnisse übergangen wird.
Auch wenn ein Beamter kein subjektives Recht auf Beförderung hat, kann er nach dem OGH dann Amtshaftungsansprüche erheben, wenn er aufgrund eines Missbrauchs der eingeräumten Befugnisse übergangen wird.