Nach Ansicht des OGH (6 Ob 91/19d) sieht die DSGVO in Art 77 und 79 parallele Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei Datenschutzverletzungen vor. Dass ein Begehren (hier: Feststellungsbegehren) auch in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden kann, schließe die Geltendmachung mit Klage daher nicht aus. Das aus Art 94 Abs 1 B-VG abgeleitete Verbot von Parallelzuständigkeiten stehe dem nicht entgegen, weil das Unionsrecht auch dem nationalen Verfassungsrecht vorgehe. Weiters gelangte der OGH in dieser Entscheidung zum Schluss, dass § 29 DSG für Schadenersatzklagen wegen Datenschutzverletzungen eine Eigenzuständigkeit des LG für Zivilrechtssachen, in dessen Sprengel der Kläger seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anordnet. Eine Zuständigkeit des HG Wien sei daher ausgeschlossen.