Ja, aber! Wenn keine Interessenkollision zwischen der betroffenen Person und dem Vertreter zu befürchten ist, ist eine Personenidentität zwischen dem Rechtsbeistand im Verfahren (§ 119 AußStrG) und dem einstweiligen Vertreter (§ 120 AußStrG) grundsätzlich
Nach § 119 AußStrG

