Bis zu Beginn der Corona-Pandemie kam das Epidemiegesetz 1950 (EpiG) kaum zur Anwendung. Strittig war, ob der darin verwendete Begriff der Entgeltfortzahlung nach dem für Arbeiter:innen geltenden Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) mit dem darin festgelegten Ausfallsprinzip auch für Bedienstete des öffentlichen Dienstes zur Anwendung kommt und somit auch diese einen Ersatz für durch die Absonderung entfallene Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-Zulagen (SEG-Zulagen), Zulagen für Nachtdienste und Sonn- und Feiertagsdienste sowie Journaldienstvergütungen erhalten müssen. Die nun zwar durch den Obersten Gerichtshof (OGH) geklärte Rechtslage, dass diese auch zu ersetzen sind, bringt jedoch in der Praxis einige Umsetzungsschwierigkeiten mit sich.

