Unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten für Arbeitsleistungen in der Nacht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun - ähnlich wie bereits der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8 Ob A 32/21w (siehe dazu Kiesl, ÖZPR 2022/42, 71) - entschieden, dass unterschiedliche Überstundenzuschläge für Arbeitsleistungen während einer Rufbereitschaft in der Nacht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine unzulässige Diskriminierung darstellen.

