Fortbildung und Arbeitszeit. Der EuGH hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob die Zeit, in der ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung absolviert, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht, "Arbeitszeit" im Sinne von Art 2 Nr 1 Richtlinie (RL) 2003/88/EG darstellt. Er bejahte dies.
C-909/19

