Rufbereitschaft und Arbeitszeit. Der EuGH hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leistet und während deren dieser Arbeitnehmer mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie (RL) 2003/88/EG darstellt.

