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Der Erschwerniszuschlag (§ 4 Abs 3 bis 7 BPGG)

Pflegegeld & SozialrechtAufsatzJohannes RuddaÖZPR 2021/66ÖZPR 2021, 114 - 116 Heft 4 v. 24.8.2021

Das Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode sah die Weiterentwicklung von Betreuungs- und Pflegemodellen vor. Eine Arbeitsgruppe beim Sozialministerium regte an, dass bei pflegeerschwerenden Faktoren gesetzliche Pauschalwerte geschaffen werden sollen, die bei schwer behinderten Kindern und Jugendlichen sowie bei schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere dementiell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zur funktionellen Einstufung nach § 4 Abs 2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hinzugerechnet werden sollen. Der Gesetzgeber hat mit einer Legaldefinition die Kriterien festgelegt und den Verordnungsgeber ermächtigt, die Pauschalwerte festzusetzen. Die Einstufungsverordnung (EinstV) des Sozialministeriums hat zwischen Kindern bis zum 7. Lebensjahr, Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr und Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr unterschieden. Der Pauschalwert für letztere Personengruppe mit 25 Stunden pro Monat hat mehrfach zu Kritik geführt. Wegen der auch restriktiven Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) wird eine Novellierung vorgeschlagen, um in der Zukunft Härten möglichst zu vermeiden.

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