Rückzahlungsverpflichtungen und Sozialhilfe. VwGH: Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt (hier: Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen) zu gewähren ist, sind Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, außer wenn sich Schulden aus der Vergangenheit (zB Mietschulden) noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage (etwa beim Unterkunftsbedarf) auswirken.

