Integrationsbegleitung für Behinderte. VwGH: Trotz des grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung hat ein Mensch mit Behinderung keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde vorbehalten. Diese ist berechtigt ist, einen ausschließlich auf eine bestimmte Maßnahme gerichteten Antrag abzulehnen.
Ra 2020/10/0092

