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Einstweilige Erwachsenenvertretung

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtRechtsprechungJudikaturMichael GannerÖZPR 2020/66ÖZPR 2020, 119 - 120 Heft 4 v. 19.8.2020

Einstweilige Erwachsenenvertretung. Nach § 120 Abs 1 AußStrG muss das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellen, wenn dies das Wohl der betroffenen Person erfordert (zB Vermögenssicherung).

9 Ob 67/19x

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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