Einstweilige Erwachsenenvertretung. Nach § 120 Abs 1 AußStrG muss das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellen, wenn dies das Wohl der betroffenen Person erfordert (zB Vermögenssicherung).
9 Ob 67/19x
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

