Dolmetscher im Erwachsenenschutzrecht. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Dolmetschers zur Ermöglichung von außergerichtlichen Kontakten eines Betroffenen mit seinem Erwachsenenvertreter und die Zahlung der dabei auflaufenden Gebühren aus Amtsgeldern.
3 Ob 242/19p

