OGH zum Unterbringungsrecht. Nach § 10 Abs 1 UbG hat der Abteilungsleiter die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen und muss dabei prüfen, ob gelindere Maßnahmen zur Verfügung stehen und ausreichen.
7 Ob 134/19k
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

