Die Möglichkeit der Akteneinsicht für Erben und erbantrittserklärte Personen wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in § 141 Abs 1 AußStrG eingefügt. In Bezug auf strittige Informationen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen beruht die Bestimmung auf der zu 2 Ob 194/14i ergangenen Entscheidung zum Recht erbantrittserklärter Erben auf Einsicht in den Pflegschaftsakt.

