Freiheitsbeschränkung in Pflegeheimen im Zusammenhang mit COVID-19. In einer Einrichtung mit betagten Bewohnern und einem damit erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion kann die Einzelisolierung eines Bewohners eine nach § 4 HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung sein.
7 Ob 151/20m

