Freiheitsbeschränkung durch Unterlassen einer Mobilisierungshilfe. Nach einer neuen Entscheidung des Landesgerichts (LG) Klagenfurt kann eine Freiheitsbeschränkung sowohl durch aktives Handeln als auch durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden - da die Bewegungsfreiheit nicht nur selbständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden kann. Es ist aber fraglich, ob diese Entscheidung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (RIS-Justiz RS0132279).

