Im dritten Teil der vierteiligen Beitragsreihe wird der Tatbestand des Vorliegens "schwerer körperlicher Arbeit" in den Mittelpunkt der Betrachtungen gerückt. Die Vollziehung des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung stellt sowohl die Sozialversicherungsträger als auch die Sozialgerichte vor größte Herausforderungen. Die Schwierigkeit liegt in der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen detaillierten Rekonstruktion des Sachverhalts, also der verrichteten Tätigkeit, in einem bis zu 20 Jahre vor dem Stichtag liegenden Zeitraum. Die Bestimmung wurde im Jahr 2011 im Lichte des Sachlichkeitsgebots vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Sie hielt dieser Überprüfung letztendlich stand. (FN )

