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Pflegegeld - Auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres sind die Übergangsbestimmungen zu den Anspruchsverschärfungen betreffend den Zugang zu den Stufen 1 und 2 mit 1. 1. 2011 und 1. 1. 2015 weiterhin zu beachten

Pflegegeld & SozialrechtRechtsprechungJudikaturMartin GreifenederÖZPR 2019/28ÖZPR 2019, 49 Heft 2 v. 2.4.2019

Pflegegeld - Auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres sind die Übergangsbestimmungen zu den Anspruchsverschärfungen betreffend den Zugang zu den Stufen 1 und 2 mit 1. 1. 2011 und 1. 1. 2015 weiterhin zu beachten. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres sind die Einstufungskriterien für Erwachsene und nicht mehr jene für Kinder und Jugendliche heranzuziehen. Dies macht eine Überprüfung der bisherigen Einstufung erforderlich. Erfolgte die letzte Einstufung vor den Anspruchsverschärfungen betreffend die Stufen 1 und 2, so sind weiterhin die damals gelten (günstigeren) Zeitwerte heranzuziehen.

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