Im März 2018 hatte der VfGH beschlossen, eine Bestimmung des Personenstandsgesetzes (PStG 2013), die die Eintragung eines Geschlechts - gemeint: "männlich" oder "weiblich" - fordert, auf ihre Vereinbarkeit mit Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen. Art 8 EMRK gewährt ua ein Recht auf individuelle Geschlechtsidentität. Nun liegt das - nicht wirklich überraschende - Erkenntnis des VfGH vor: Er hob § 2 Abs 2 Z 3 PStG nicht als verfassungswidrig auf, weil die Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden kann.

