Der Hilflosenzuschuss in der österreichischen Unfallversicherung (UV) und Pensionsversicherung (PV) ist der Ausgangspunkt für eine teilweise Unterstützung des Mehraufwandes behinderter Personen, die aber kausal eine Rente aus der UV oder eine Pension aus der PV nachweisen mussten. Später wurden auch die Bundesbeamten mit einer dreistufigen Hilflosenzulage einbezogen. Außer einer divergierenden Rechtsauffassung der Judikatur des Oberlandesgerichts (OLG) Wien und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) als damalige Höchstgerichte, gab es auch noch sehr unterschiedliche Leistungen bei Zuständigkeit der Sozialhilfe der Bundesländer. Erst mit der Einführung eines einheitlichen Pflegegeldes ab 1. 7. 1993 - unabhängig von der Kausalität, dem Einkommen und dem Vermögen - wurden die Unterschiede im Bund völlig und bei den Ländern zum überwiegenden Teil beseitigt. Als Höchstgericht ist nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in Sozialrechtssachen zuständig.

