Grenzen des Begriffs "Freiheitsbeschränkung" gem § 3 Abs 1 HeimAufG. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung vom 5. 7. 2017, 7 Ob 102/17a, Folgendes fest: Eine unversperrte, mit einer gewöhnlichen Türschnalle zu öffnende Haustüre und ein mit einem simplen Drehknopf zu öffnendes, unversperrtes Gartentor stellen - unabhängig vom Ausmaß der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners - schon an sich keine mechanische Beschränkung dar, die die Erheblichkeitsschwelle einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG erreicht.

