Für ArbeitnehmerInnen (AN), die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, stellt die Fahrzeit, die diese AN für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne des Art 2 Nr 1 Richtlinie (RL) 2003/88 dar.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

