Tätigkeiten im Gesundheitsbereich wollen dem Patientenwohl bestmöglich entsprechen. Aus der weitgehend gesetzlich geregelten Kompetenzzuteilung folgt auch eine Verteilung des rechtlichen Risikos für jene Fälle, in denen ein Patient einen Nachteil erleidet. Eine Überschreitung der zugewiesenen Aufgaben stellt eine Strafbarkeit in den Raum.Unabhängig von der Kompetenzzuteilung kann in Einzelfällen aber eine Befugnisüberschreitung zum Wohle des Patienten angebracht sein. Solange der Patient dadurch keinen Nachteil erleidet, wird dies - zumindest strafrechtlich - akzeptiert. Der folgende Beitrag beleuchtet die Frage, inwieweit eine Strafbarkeitsbegrenzung bei einer am Patientenwohl orientierten Aufgabenüberschreitung angebracht ist.

