Verträge über die Vermittlung von Personenbetreuung in Form von allgemeinen Vertragsmustern. Diese müssen transparent sein; das gilt insb für Entgelt- und Kündigungsregelungen. Der OGH hat daher erst jüngst wieder Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, aus denen nicht erkennbar war, welcher Anteil des von der betreuten Person zu zahlenden Entgelts auf die eigentliche Betreuung und welcher auf die Vermittlung entfällt, bzw welche Kündigungsfristen für den Betreuungsvertrag und welche für den Vermittlungsvertrag gelten.

