In den letzten 15 Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern bzw diese zu unterstützen. So wurde bereits im Jahre 2004 die Möglichkeit geschaffen, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuwendungen zur Finanzierung einer sogenannten Ersatzpflege zu erhalten (§ 21a BPGG). Mit dieser Zuwendung an nahe Angehörige als Hauptpflegepersonen soll im Fall der Verhinderung vermehrt professionelle und/oder private Ersatzpflege in Anspruch genommen werden können, womit ein Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll. Die näheren Details zu dieser Unterstützungsleistung werden in einer Richtlinie des Sozialministeriums geregelt, deren letzte Fassung am 1. 10. 2012 in Kraft getreten ist.

