Herabsetzung/Entzug des Pflegegeldes. Kann der Pflegebedarf zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Einstufung nicht mehr festgestellt werden, so ist eine Herabsetzung bzw ein Entzug des Pflegegeldes nicht möglich.
10 Ob S 59/15x
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

