Ja. Eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit medikamentösen Maßnahmen unterbunden wird (§ 3 Abs 1 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

